Zusammenfassung: Die besuchsbegleitende Organisation besitzt bei der Regelung der Besuchsrechte sowohl Parteistellung wie auch Rechtsmittelbefugnisse.
Rechtsgrundlagen: § 111 AußStrG nF
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Zusammenfassung: Die besuchsbegleitende Organisation besitzt bei der Regelung der Besuchsrechte sowohl Parteistellung wie auch Rechtsmittelbefugnisse.
Rechtsgrundlagen: § 111 AußStrG nF
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