Derzeit werden von einigen Gebietskrankenkassen Aussendungen in Rundlauf gebracht, wonach ab 1. 1. 1997 Krankenkassen-Meldungen von Unternehmern nur mehr auf dem Wege der Datenfernübertragung zulässig seien (Änderung des § 41 ASVG durch das StruktAnpG 1996). Ausnahmen werde es fast keine geben. Wie die österreichische Wirtschaftskammer jedoch mitteilt, werden vor allem Unternehmen, die noch nicht über entsprechende EDV-Einrichtungen verfügen, in den eben entworfenen Ausnahme-Richtlinien nicht zu zusätzlichen Investitionen verpflichtet.