In der Entscheidung zu 4 Ob 200/24a (FN ) begehrte ein Werkunternehmer vom Werkbesteller Mehrkosten aufgrund von mit dem Ukraine-Krieg in Zusammenhang stehenden unvorhersehbaren Preissteigerungen bei Bewehrungsstahl. Der klagende Werkunternehmer stützte den Anspruch auf Pkt 7 ÖNORM B 2110 (idF 2013) und führte dazu aus, dass der Ukraine-Krieg nach Pkt 7.2.1 ÖNORM B 2110 als Ereignis höherer Gewalt zur Gänze der Risikosphäre des Werkbestellers zuzuordnen sei. Der beklagte Werkbesteller bestritt die geltend gemachten Mehrkostenforderungen mit dem Verweis auf den vereinbarten Festpreis und führte aus, dass keine Leistungsabweichung, welche zu einem Anspruch nach Pkt 7 ÖNORM B 2110 berechtigten würde, vorläge. Der OGH folgte der Rechtsauffassung des Werkbestellers und wies die Klage zur Gänze ab.

