1. Der Vertrag eines Rechtsanwalts mit seinen Klienten ist idR als Bevollmächtigungsvertrag (nur im Einzelfall als Werkvertrag) zu qualifizieren, der auch konkludent zustande kommen kann.
1. Der Vertrag eines Rechtsanwalts mit seinen Klienten ist idR als Bevollmächtigungsvertrag (nur im Einzelfall als Werkvertrag) zu qualifizieren, der auch konkludent zustande kommen kann.
