Der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nimmt die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens von der Besteuerung aus. Nach stRsp des VwGH ist die Hauptwohnsitzbefreiung hinsichtlich des Grund und Bodens jedoch auf jene Fläche beschränkt, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist; (FN ) in der vom VwGH bestätigten (FN ) Verwaltungspraxis wird hierfür eine Höchstgrenze von 1.000m angenommen. Abgrenzungsfragen ergeben sich insb dann, wenn der veräußerte Grundpreis bei einer Fläche von über 1000m nicht homogen ist. Das BFG hatte daher zu entscheiden, wie bei mehreren Grundstücken derselben Einlagezahl die Aufteilung von Bau- und Grünland in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile vorzunehmen ist. Es gelangte zum Ergebnis, dass die befreite Fläche - nach Abzug des Baugrunds, der den Hauptwohnsitz vermittelt - im Verhältnis der Widmungsarten laut Flächenwidmungsplan aufzuteilen ist. Die E führt die Rsp des VwGH konsequent fort, gibt jedoch Anlass zu einer kritischen Würdigung der pauschalen Flächenbegrenzung.

