Nach § 467 Fall 3 ABGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Gläubiger dem Schuldner die verpfändete Sache ohne Vorbehalt zurückstellt. Eine vorbehaltlose, zeitlich unabsehbare Rückstellung der Pfandsache an den Schuldner führt - anders als eine bloß vorübergehende, zeitlich absehbare Überlassung - zu einem Erlöschen des Pfandrechtes. Aus diesem Grund führt eine sich mit der Verlängerung des Darlehens ebenso jeweils verlängernde Benützungsvereinbarung über die Pfandsache zum Erlöschen des Pfandrechtes. Eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe der Pfandsache durch den Schuldner kann daran nichts ändern.

