1. Dass vom EPA bereits ein Einspruchsverfahren durchgeführt wurde, führt mangels Bindung nationaler Gerichte und Patentämter an Entscheidungen des EPA nicht dazu, dass hinsichtlich der Nichtigkeitsgründe in einem späteren nationalen Nichtigkeitsverfahren entschiedene Rechtssache (res iudicata) vorliegt.

