1. Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen.
2. Nach stRsp ist die Fristbestimmung des § 936 ABGB auf Optionen nicht analog anwendbar (RS0104149). Eine Option muss zu ihrer Gültigkeit auch keine zeitliche Begrenzung vorsehen (5 Ob 130/15a [ErwGr 3.2.]; vgl 7 Ob 540/94).

