Redlicher Besitzer ist gem § 326 ABGB, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Unredlicher Besitzer ist, wer weiß oder aus den Umständen vermuten muss, dass die in seinem Besitz befindliche Sache einem anderen gehört. Leichte Fahrlässigkeit schließt Gutgläubigkeit bereits aus.

