1. Jedes Gericht, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage, die von einer zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung erhoben wurde, zuständig ist, ist aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs iSv Art 7 Nr 2 EuGVVO international und örtlich für die Entscheidung über die gesamte Klage zuständig.

