1. Von § 92a JN werden nicht nur deliktische Schadenersatzansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen erfasst. Die Bestimmung gilt ebenso für die aus Sachschäden durch Vertragsverletzung abgeleiteten Regressforderungen des Versicherers als Legalzessionar, macht dieser doch - soweit er dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat - die auf ihn übergegangenen Rechte und keine eigenen Rechte geltend.

