Das LG München I hat mit einem Urteil vom November 2025 ausgesprochen, dass ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte durch einfache Prompts wiedergibt und damit in die Rechte der Urheber (Vervielfältigung gem § 16 dUrhG [vgl § 15 öUrhG] und öffentliche Zugänglichmachung gem § 19a dUrhG [vgl § 18a öUrhG]) eingreift - sogar als unmittelbarer Täter. Unabhängig von dieser Haftung für rechtsverletzenden Output wurde aber auch eine Vervielfältigung qua der Texte selbst bejaht. Der Beitrag analysiert wichtige Aspekte wie internationale Anknüpfung und die Ausführungen des Gerichts zur Täterschaft. Auch der Ausspruch zur und Argumente aus der Literatur zum Einfluss des AI Act werden einer kritischen Würdigung unterworfen.

