1. Übergangsbestimmungen beziehen sich nur auf die mit einer Nov geänderten Gesetze und nicht auch auf andere.
2. Die Wortfolge "nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften" in § 69 Abs 1 Oö BauO 1976, die sich durchgängig in nachfolgenden Novellierungen der Oö BauO 1976 und der Oö BauO 1994 findet, ist dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich auf Vorschriften der BauO und nicht auch auf jene des RaumordnungsG bezieht.

