Art 5 Abs 2 lit b InfoRL steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, einen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.

