1. § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG bezieht sich nur auf das konkrete, die Präklusivfrist auslösende Anhebungsbegehren und den dort genannten erhöhten Hauptmietzinsbetrag. Wird dieser nicht fristgerecht angefochten, ist dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt der der Höhe nach geschuldete Hauptmietzins.

