1. Der Außerstreitrichter hat bei der Überprüfung des Mietzinses zu prüfen, ob eine ausreichend bestimmte und damit aus mietrechtlicher Sicht grds zulässige Wertsicherungsvereinbarung vorliegt.
1. Der Außerstreitrichter hat bei der Überprüfung des Mietzinses zu prüfen, ob eine ausreichend bestimmte und damit aus mietrechtlicher Sicht grds zulässige Wertsicherungsvereinbarung vorliegt.
