1. Eine Datenverarbeitung ist nur dann nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO gerechtfertigt, wenn sie für den Kern der Vertragsleistung objektiv unerlässlich ist; die Personalisierung von Werbung gehört nicht dazu, da sie lediglich das Finanzierungsmodell des Anbieters stützt, aber für den Betrieb des sozialen Netzwerks an sich nicht erforderlich ist (Rz 55, 61).

