1. Gem § 17 Abs 1 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die PS und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Bestimmt die Stiftungserklärung nichts anderes, so sind nach § 17 Abs 3 Satz 1 PSG sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die PS befugt.

