1. Das Fehlen des Nachweises eines rk Strafurteils kann nicht durch bloße Erklärungen substituiert werden, dies auch nicht durch ein Geständnis des Verdächtigen selbst, zumal ein solches auch unrichtig sein kann.
2. Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren ist gerade kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs.

