Gemäß § 8 öIPRG sowie Art 11 Rom I-VO findet für die Frage der Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts neben dem Geschäftsstatut alternativ das Recht des Vornahmeorts Anwendung. Die fortschreitende Digitalisierung und die zunehmende Möglichkeit der elektronischen Erfüllung von Formvorschriften stellen die Alternativanknüpfung an den Vornahmeort gemäß § 8 öIPRG respektive Art 11 Rom I-VO fundamental in Frage. Der vorliegende Beitrag erörtert mögliche Reformansätze zur Neugestaltung der kollisionsrechtlichen Regelung. (FN )