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Auswirkung des Bezugs eines Umsatzersatzes auf die Brauchbarkeit des Bestandsobjekts im Sinne von § 1104 ABGB

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/55ecolex 2025, 111 Heft 2 v. 26.2.2025

Der Erhalt eines Lockdown-Umsatzersatzes oder eines Ausfallsbonus für ein Geschäftslokal führt dazu, dass das Geschäftslokal nicht völlig unbrauchbar ist. Bei einem Mietverhältnis schuldet die Mieterin des Geschäftslokals daher für diese Monate den Zins gem § 1105 Satz 1 ABGB nur in einem nach dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten geminderten Ausmaß.

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