1. Zu den Auswirkungen von Insolvenzverfahren auf die vorläufige Kontenpfändung enthält Art 2 Abs 2 lit c EuKoPfVO eine Regelung dahin, dass die Verordnung auf Forderungen gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet wurde, nicht anzuwenden ist. Die Bereichsausnahme erfasst jedenfalls den Fall, dass der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefasst werden soll.

