Gemäß § 100 BWG hat derjenige, der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, keinen Anspruch auf alle damit verbundenen Vergütungen wie etwa Zinsen und Provisionen. Das Grundgeschäft bleibt jedoch wirksam, wodurch etwa ein Kredit gemäß den Bedingungen des Kreditvertrags rückzuführen ist - wenn auch zins- und provisionsfrei. Gegenstand dieses Beitrags ist, welches rechtliche Schicksal (gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit) Kreditsicherheiten (Personal- und Realsicherheiten) haben, die zur Besicherung eines konzessionslos und somit unbefugt erbrachten Bankgeschäfts bestellt wurden.

