Cybercrime-Delikte fordern typische Rechtsprinzipien wie Territorialität und staatliche Souveränität regelmäßig heraus. Der Ort, an dem der Täter das tatbestandsmäßige Verhalten setzt (Handlungsort), und der Ort, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (Erfolgsort), fallen bei Cybercrime-Delikten häufig auseinander. Liegen Handlungs- bzw Erfolgsort und damit mögliche Tatorte in unterschiedlichen Staaten, stellt sich regelmäßig die Frage, ob inländische Gerichtsbarkeit und damit eine Zuständigkeit österreichischer Strafverfolgungsbehörden gegeben ist. Insbesondere bei Straftaten, die über das Internet begangen werden, ist die Beantwortung dieser Frage, aufgrund der Ubiquität, die mit diesem Medium einhergeht, schwierig. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick verschaffen.

