1. Anders als bei einer Verletzung von Markenrechten ist es für eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts nach § 18a UrhG nicht erforderlich, dass ein Lichtbild oder Werk in eine Website eingebettet wurde, die sich (zumindest auch) an inl Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den inl Markt vorliegt oder zumindest realistischerweise zu erwarten ist.

