Der - autonom auszulegende - Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in Art 17 EuGVVO entspricht iW jenem in Art 7 Nr 1 EuGVVO und erfasst auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen oder bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus einem nichtigen Vertrag resultieren. Der Abschluss eines Vertrags ist nach der Rsp zu Art 7 Nr 1 EuGVVO kein Tatbestandsmerkmal, die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung aber unerlässlich. Es muss daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stützt. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist zudem eine direkte vertragliche Beziehung zw den Streitteilen; der Verbraucher muss Empfänger der vertragscharakteristischen Leistung sein.

