1. Nach § 1c VersVG darf der Faktor Geschlecht nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. Aus einer verfassungsrechts- und richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich, dass unter dem Faktor Geschlecht auch Transidentität und Intergeschlechtlichkeit zu verstehen ist. Eine Ungleichbehandlung dieser Gruppe gegenüber Männern und Frauen ist daher ebenso eine Diskriminierung.

