Für die inl Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB genügt der Eintritt eines tatbestandsmäßigen Zwischenerfolgs im Inland. Es ist nicht allein auf den tatbestandsmäßigen Enderfolg abzustellen. Für Betrugsfälle mit Auslandsbezug sind die österr Strafverfolgungsbehörden damit zuständig, wenn die getäuschte Person eine schadenskausale Vermögensverfügung im Inland vornimmt oder (auch nur) duldet. Dies unabhängig davon, ob der letztliche Betrugsschaden erst infolge (zur Gänze) im Ausland eintritt.

