Werden nur gattungsmäßig bestimmte Dienstleistungen geschuldet, Betriebsmittel nur in untergeordnetem Umfang zur Verfügung gestellt und eine Eingliederung in die betriebliche Hierarchie weitgehend vermieden, liegt kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag vor.
9 Ob A 37/25v

