1. Gem § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG kann der Geschädigte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild erlitten hat. Die Bestimmung gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens.

