1 Die Ersatzpflicht des Sachverständigen (hier: Expertise einer Unternehmensberaterin vor dem Bestätigungsvermerk) nach den §§ 1299 f ABGB für reine Vermögensschäden kommt gegenüber einem Dritten (hier: geschädigte Anlegerin) dann in Betracht, wenn objektiv-rechtliche Schutzwirkungen auf ihn zu erstrecken sind. Haftungsgrund ist nämlich der geschaffene Vertrauenstatbestand in Form der Abgabe einer - nach dem objektiven Erklärungswert - erkennbar drittgerichteten Erklärung, die Dritten als Vertrauensbasis für etwaige Vermögensdispositionen dienen sollte. Die Haftung setzt neben der Schaffung der erkennbaren Vertrauensbasis aber auch die konkrete Inanspruchnahme des Vertrauens des Dritten voraus.

