1. Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern einer Treuepflicht. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Bei der Beurteilung der Treuepflichten der Gesellschafter ist zu beachten, dass sich mit dem Grad der personalistischen Ausgestaltung der Gesellschaft die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert.

