1. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG ist nach der Rsp des OGH auf eine reine Beurkundungstätigkeit reduziert; setzt die Bestätigung eine rechtliche Qualifikation (bzw Subsumtion) voraus, hat sie zu unterbleiben.
1. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG ist nach der Rsp des OGH auf eine reine Beurkundungstätigkeit reduziert; setzt die Bestätigung eine rechtliche Qualifikation (bzw Subsumtion) voraus, hat sie zu unterbleiben.
