1. Für das österr Versicherungsvertragsrecht gilt - anders als nach dem deutschen Recht -, dass das Verhalten von Repräsentanten des VN diesem grds nicht zuzurechnen ist. Die Repräsentantentheorie wird in stRsp abgelehnt (RS0080407).
1. Für das österr Versicherungsvertragsrecht gilt - anders als nach dem deutschen Recht -, dass das Verhalten von Repräsentanten des VN diesem grds nicht zuzurechnen ist. Die Repräsentantentheorie wird in stRsp abgelehnt (RS0080407).
