1. Gem § 8 Abs 1 Z 1 MRG muss der Mieter die vorübergehende Benutzung und dauerhafte Veränderungen an seinem Mietobjekt dulden, wenn diese Eingriffe für die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses notwendig oder sinnvoll sind. Der Einbau eines Lifts ist eine Verbesserungsarbeit.

