1. Informiert ein Fitnessstudiobetreiber die Mitglieder des Fitnessstudios mit einem Schreiben über eine Preiserhöhung, die automatisch wirksam wird, sofern das Mitglied dem Betreiber keine ao Kündigung zukommen lässt, so liegt darin ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 28a KSchG berechtigt. Dieses Vorgehen ist auch eine aggressive Geschäftspraktik nach § 1a Abs 1 UWG. Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch kann von der Arbeiterkammer nach § 14 UWG geltend gemacht werden.

