Der Zweck von § 199 Abs 1, § 105 Abs 1 und § 106 Z 1 AktG erfordert nicht, dass der Vorstandsbeschluss über die Einberufung der Hauptversammlung - bei sonstiger Nichtigkeit aller in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse - jeden einzelnen der Mindestinhalte konkret und in förmlich dokumentierter Form umfasst.
6 Ob 47/24s

