1. Wenn es infolge baulicher Veränderungen (hier: verglaste Baugeländerkonstruktion bei einer Terrasse) bei starken Regenfällen zu einem Abfließen von Niederschlags- und Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück kommt, ist darin eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu erblicken, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist.

