Ausl öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 224 StGB nur dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrags den inl öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Die bloße Anerkennung der ausl Urkunde im Inland verleiht ihr lediglich Wirkung für den österr Rechtsbereich, ohne dass dadurch das Erfordernis der gesetzlichen Gleichstellung erfüllt wäre. Fehlt das Erfordernis der gesetzlichen Gleichstellung, ist die Fälschung der Urkunde unter § 223 StGB zu subsumieren.

