Zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen hat, gehört auch die Sperre des Zugangs zum IT-System für ehemalige Mitarbeiter.
4 Ob 195/24s
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Zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen hat, gehört auch die Sperre des Zugangs zum IT-System für ehemalige Mitarbeiter.
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