1. Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer PS gem § 27 Abs 2 PSG tritt sofort in Kraft, ohne dass eine vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit erforderlich ist. Abberufene Vorstandsmitglieder verlieren ihre Funktion bereits mit der Zustellung des Abberufungsbeschlusses und sind nicht mehr befugt, Geschäftsführungsmaßnahmen durchzuführen. ("Eil- und Notmaßnahme")

