1. Die mangelnde Anwendbarkeit des EKEG bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass die vom Bekl mit der Schuldnerin geschlossenen Geschäfte auch nach §§ 82 f GmbHG "immunisiert" sind.
1. Die mangelnde Anwendbarkeit des EKEG bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass die vom Bekl mit der Schuldnerin geschlossenen Geschäfte auch nach §§ 82 f GmbHG "immunisiert" sind.
