1. Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind mit einem Disziplinarstrafverfahren nicht vergleichbar, da es sich nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens handelt. Vielmehr geht es um wiederkehrende Maßnahmen, um den zur Offenlegung des Jahresabschlusses Verpflichteten zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen. Bei der Strafe gem § 283 UGB handelt es sich somit um eine Beugestrafe.