Im Falle der Säumnis mit Offenlegungspflichten ist dem Säumigen aufgrund des Schutzcharakters der Offenlegungsvorschriften kein Verbesserungsauftrag nach § 17 FBG zu erteilen. Stattdessen ist mit sofortiger Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 24 FBG vorzugehen.
6 Ob 21/24t