1. Die Nutzwerte einer Liegenschaft können abweichend vom ursprünglichen Nutzwertgutachten gerichtlich festgesetzt werden, selbst wenn die Liegenschaft von den Mit- und Wohnungseigentümern einvernehmlich so verändert wurde, dass die Nutzwertfestsetzung nicht mehr den zwingenden Berechnungsgrundsätzen entspricht.