1. Der Vermieter hat bei der eigenmächtigen Vornahme wesentlicher Veränderungen am Bestandgegenstand einen aus dem Eigentum ableitbaren Entfernungs- bzw Wiederherstellungsanspruch.
1. Der Vermieter hat bei der eigenmächtigen Vornahme wesentlicher Veränderungen am Bestandgegenstand einen aus dem Eigentum ableitbaren Entfernungs- bzw Wiederherstellungsanspruch.