Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung Plus (AUVBP 2015) der Zustand der Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens, sohin der Zustand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, in der die Gutachtenserörterung stattfindet. Erst nach diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Gesundheitsverschlechterungen sind bei der Erstbemessung des Grads der dauernden Invalidität nicht zu berücksichtigen.