1. §§ 65 ff AktG regeln den Erwerb eigener Aktien durch eine AG und beschränken diesen aufgrund der 10 %-Schwelle des Grundkapitals. Dies schließt auch die Inpfandnahme eigener Aktien ein; die Inpfandnahme eigener Aktien unterliegt deswegen ebenso der 10 %-Schwelle (§ 65b Abs 1 AktG). Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme von Anteilen an einem Rechtsträger, dessen Vermögen hauptsächlich aus Aktien der erwerbenden AG besteht wie Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften. Auch hier gelten die §§ 65 ff AktG zur Vermeidung einer Umgehung, unabhängig von einer konkreten Umgehungsabsicht. Die in Pfand genommenen Anteile sind grds bei Berechnung der 10 %-Schwelle des § 65 Abs 2 AktG miteinzurechnen.