Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist nicht verwirklicht, wenn der Mieter oder eintrittsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der Weitergabe ein dringendes Wohnbedürfnis am Mietgegenstand haben. Der Kündigungsgrund ist dann auch dann nicht verwirklicht, wenn die Voraussetzungen für die Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG nicht vorliegen.
5 Ob 22/24g