1. Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF WRN 2015 auch die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind. Die Erhaltungspflicht ist weit auszulegen und umfasst alle Teile einer für den einzelnen Mietgegenstand bestimmten (mitvermieteten) Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage.